STATUTEN  des Vereines „Turbojugend Scibes“

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Turbojugend Scibes und wird in weiterer folge TJ Scibes genannt.
  2. Die TJ Scibes hat ihren Sitz in Scheibbs und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die angrenzenden Länder.
  3. Die TJ Scibes bekennt sich ohne Einschränkungen zur demokratischen Republik Österreich.

 

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  • Den Musikgeschmack der Allgemeinheit zu verbessern und speziell auf die Band „Turbonegro“ hinzuweisen.
  • Die Kameradschaft und die soziale Interaktion zwischen den Mitgliedern zu vertiefen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel sichergestellt werden:

  • Gemeinsames Auftreten von 2 oder mehr Mitgliedern in „Kutten“ in der Öffentlichkeit.
  • Durch Diskussionen mit Nichtmitgliedern in der Öffentlichkeit.
  • Reisen zu Konzerten der Band „Turbonegro“ oder anderen empfehlenswerten Bands.
  • Durch jährliche Abhaltung eines Festes.
  • Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht duch: a) Mitgliedsbeiträge

                                          b) Erträge aus diversen Festivitäten

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

a) Die TJ Scibes besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.
b) Die Generalversammlung kann für Personen oder Gruppierungen, die der TJ Scibes nahe stehen, den Titel „Freund der TJ Scibes“ verleihen. Weiters gibt es, ab einer monatlichen Spende von 5 €, die Möglichkeit „Unterstützer der TJ Scibes“ zu werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheiden alle Mitglieder. Die endgültige Entscheidung liegt beim Präsidenten.
  3. Neues Mitglied kann nur werden, wer sich verpflichtet innerhalb von 6 Monaten eine „Kutte“ zu erwerben.
  4. Neues Mitglied kann nur werden, wer sich verpflichtet innerhalb von 2 Monaten einen „Tollen Turbojugend-Abend bzw - Tag“ zu organisieren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, oder durch Streichung, die durch den Präsidenten vorgenommen wird.
  2. Der Austritt kann auf jedweilige kommunikative Art und Weise (persönlich, schriftlich, per e-mail, etc) beim Präsidenten zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt danach am letzten Tag des darauf folgenden Monats.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Präsident vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Weiters erfolgt eine Streichung der Mitgliedschaft, wenn 12 Monate nach dem Beitritt in die TJ Scibes keine Kutte bestellt wurde.
  4. Der Titel „Freund der TJ Scibes“ kann ohne Angabe von Gründen von der Generalversammlung wieder aberkannt werden.
  5. Der Titel „Supporter der TJ Scibes“ kann vom Präsidenten aberkannt werden, sobald mehr als 3 Monatsraten offen sind.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Mitglieder sind dazu verpflichtet alle 2 Kalenderjahre einen „Tollen Turbojugend- Abend bzw Tag“ zu organisieren.
  4. „Freunde der TJ Scibes“ sowie „Supporter der TJ Scibes“ haben im Vereinsleben keinerlei Rechte und Pflichten.

8 § Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 und 12), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Eine Generalversammlung findet einmal pro Kalernderjahr  statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes, oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin auf einem, dem Vorstand geeignet erscheinendem, Weg zu erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Die Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
  7. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten.
  2. Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Präsidenten, der auf Lebzeit bestimmt wird und nur durch Tod oder freiwillig aus dem Amt ausscheiden kann.
  3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  4. Beschlußfassung über etwaige Statutenänderungen.
  5. Beschlußfassung über etwaige freiwillige Auflösung des Vereines.
  6. Ernennung und Aberkennung des Titels „Freund der TJ Scibes“
  7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten, die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  8. Behandlung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß eingelangte Anträge.
  9. Die grobe Planung des Vereinslebens der nächsten Jahre.
  10. Erstellung des finanziellen Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  11. Verwaltung des Vereinsvermögens

 

§11 Der Vorstand.

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem Präsidenten
  • dem Schriftführer  (und/bzw. dessen Stellvertreter)
  • dem Kassier  (und/bzw. dessen Stellvertreter)
  1. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an seine rStelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wiederwahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Schriftführer (oder seinem Stellvertreter), schriftlich einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7. Außer durch Tod erlischt die Funktion durch Streichung der Mitgliedschaft durch den Präsidenten. .
  8. Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Vorstand hat mindestens einmal im Abstand von ca. 6 Monaten vor/nach der nächsten/letzten Generalversammlung zu tagen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Erfüllung aller Vorstandsaufgaben zwischen den Generalversammlungen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

    • Überprüfung der Umsetzung der bei der letzten Generalversammlung beschlossenen Beschlüsse.
    • Sollten dabei Abweichungen festgestellt werden, werden im Vorstand zu setzende Aktionen beschlossen. 

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste für die Geschäftsführung verantwortliche Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach innen und außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in allen Vereinsorganen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Der Kassier ist gleichzeitig Stellvertreter des Präsidenten.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

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 §14 Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Vereinskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern, außer den Streitparteien zusammen. Es ist entscheidungsbefugt, wenn mindestens die Hälfte aller nicht im Streitfall involvierten Mitglieder anwesend sind. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Herrscht nach 2 Abstimmungen noch immer Stimmgleichheit so gilt im 3. Abstimmungsvorgang die Stimme des Präsidenten (oder in dessen Abwesenheit, seines Stellvertreters) 2 Stimmen.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall des begünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Organisationen zu übereignen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgen